verband bildender künstler thüringen
verband bildender künstler thüringen e.v.

Satzung des Verbandes Bildender Künstler Thüringen e.V.


§ 1 Der Verband



(1) Der Verband trägt den Namen „Verband Bildender Künstler Thüringen e.V.“ nachfolgend VBKTh. Er ist als Berufsverband der bildenden Künstler im Vereinsregister des zuständigen Landgerichtes eingetragen.
(2) Juristisch ist der VBKTh vertreten durch einen aus der Mitte des Verbandsrats gewählten Sprecher, seinen Vertreter und den Schatzmeister, die den Vorstand bilden im Sinne des BGB § 26. Die Vertretung erfolgt gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder dieses Vorstandes.
(3) Sein Sitz ist Erfurt. Für Rechtsstreitigkeiten wird das Amtsgericht Erfurt festgelegt.
(4) Der VBKTh kann aufgrund einfachen Mehrheitsbeschlusses seiner Mitglieder einem Verband oder ähnlichem Zusammenschluss beitreten, der einen vergleichbaren Zweck verfolgt. Das kann insbesondere ein länderübergreifender Verband von bildenden Künstlerinnen und Künstlern sein.
(5) Der Zweck des VBKTh ist die Vertretung der beruflichen und sozialen Interessen der Künstler und Kunstwissenschaftler gegenüber der Landesregierung, den kommunalen Behörden und in der Öffentlichkeit. Der VBKTh fördert und gestaltet die Entwicklung von Kunst und Kultur. Das geschieht insbesondere durch Ausstellungen, Symposien, Pleinairs, Workshops und Wettbewerbe.
Er pflegt die Zusammenarbeit der Mitglieder innerhalb des Verbandes sowie mit anderen kulturellen und künstlerischen Vereinen, Verbänden, Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene. Der VBKTh berät seine Mitglieder zu ihren beruflichen und sozialen Belangen einschließlich einer beruflichen Fortbildung. Darüber hinaus berät er Dritte zur bildenden Kunst.

§ 2 Die Mitgliederversammlung



Abs. 1 Die Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer die Aufnahmebedingungen des VBK Thüringen erfüllt. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Nationalität und Wohnort.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in den VBK Thüringen ist die ausreichende künstlerische Qualität auf den Gebieten der freien und angewandten Kunst, der Kunstwissenschaft oder der Restaurierung.
(3) Aufgenommen wird, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Fach Bildende Kunst an einer deutschen Kunsthochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Institution nachweist. Die Aufnahme erfolgt durch die Landesgeschäftsstelle. Für den Verwaltungsaufwand wird eine Gebühr von 10 Euro (zehn) erhoben.
(4) Aufgenommen werden kann außerdem, wer ein besonderes künstlerisches Werk vorweisen kann. Der Nachweis geschieht durch die Vorlage der Arbeiten und ein persönliches Gespräch dazu. Ein besonderes künstlerisches Werk liegt dabei in der Regel vor, wenn es ausgestellt und publiziert wird.
Über die Aufnahme entscheidet ein von der Mitgliederversammlung
zu wählender Aufnahmeausschuss aufgrund eines schriftlichen
Antrages und mit schriftlicher Begründung. Die Aufnahmen finden jährlich statt. Der Aufnahmeausschuss ist keine Prüfungskommission. Für das Aufnahmeverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 50.- Euro (fünfzig) erhoben.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich durch außerordentliche Leistungen in der Kunst oder durch deren Förderung hervorgetan haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(7) Der Ausschluss erfolgt bei satzungswidrigem Verhalten.
(8) Der Austritt muss 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich angezeigt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist in jedem Fall bis zum Ende des laufenden Jahres zu zahlen, bei Ausschluss wegen Beitragsrückstandes muss der Mitgliedsbeitrag bis zum Tag der Streichung entrichtet werden.

Abs. 2 Rechte und Pflichte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied kann die Verbandseinrichtungen in Anspruch nehmen. Es hat das Wahlrecht und kann in jedes Verbandsorgan gewählt bzw. berufen werden.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung einzuhalten sowie die Interessen des Landesverbandes zu vertreten und an der jährlichen Hauptversammlung der Mitglieder teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, alle Veranstaltungen des Landesverbandes unentgeltlich zu besuchen. Wenn in besonderen Fällen aus ökonomischen Gründen Eintrittsgeld erhoben wird, genießen sie Ermäßigung.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, gegenüber Dritten auf seine Mitgliedschaft hinzuweisen und zwar insbesondere durch die Bezeichnung „Mitglied im Verband Bildender Künstler“, ggf. durch eine Angabe zur Zeit der Mitgliedschaft ´seit ... „ und die Darstellung der Verbandszeichen.
(5) Der VBKTh führt eine Mitgliederliste und erteilt Dritten berufsspezifische Auskünfte über seine Mitglieder.
(6) Jedes Mitglied ist auf Anforderung verpflichtet, Auftragskunstwerke schriftlich zu erläutern einschließlich einer Dokumentation seiner Herstellung. Die Erläuterung bereits bestehender Kunstwerke erfolgt auf Anforderung gegen Vergütung.
(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet jährlich an einer Fortbildungsveranstaltung des VBKTh teilzunehmen, über die erfolgreiche Teilnahme wird ein Zertifikat ausgestellt.
(8) Die Mitglieder sollen Verträge mit Dritten schriftlich abschließen.

Abs. 3 Die Mitgliederversammlung

(1) Das höchste Organ des VBKTh ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal jährlich vom Verbandsrat schriftlich mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
(3) Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder. Sie verliert ihre Beschlussfähigkeit, wenn die Hälfte der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder nicht mehr anwesend ist. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen die Mitglieder des Verbandsrates unter Berücksichtigung der Arbeitsgebiete: Aufnahmeausschuss/Jury, Sozialkommission, Galeriebeirat, Kulturpolitik, Finanzen, Regionale Zusammenarbeit und überregionale Beziehungen, Strategien, Öffentlichkeitsarbeit/Info-Blatt, Projekte. Das sind mindestens sieben Verbandsräte. Die Mitgliederversammlung kann weitere Themen beschließen und ggf. mehr Verbandsräte wählen. Die Verbandsräte bilden dann Arbeitsgruppen für ihre jeweiligen Gebiete.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen jeweils fünf Mitglieder für die Sozialkommission und den Aufnahmeausschuss. Diese Einrichtungen geben sich eine Geschäftsordnung, die vom Verbandsrat zu bestätigen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen eine Revisionskommission mit zwei Mitgliedern, die den Verbandsrat und insbesondere das Rechnungswesen/die Finanzen kontrolliert. Das geschieht einmal jährlich in Vorbereitung der Mitgliederversammlung und mit einem schriftlichen Vorschlag zur Entlastung. Die Revisionskommission darf in alle Unterlagen Einsicht nehmen und kann an Sitzungen des Verbandsrates teilnehmen, zu denen sie Tagesordnungspunkte vorgegeben hat.
(7) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches vom Sprecher und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Abs. 4 Auflösung

Der VBK Thüringen gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung auf der Grundlage eines Beschlusses mit 2/3 Mehrheit dafür stimmt. Für die Abwicklung der Geschäfte durch den Verbandsrat gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Auflösung ist das Vermögen des VBKTh kunstfördernden Zwecken zuzuführen, welche im Auflösungsbeschluss zu nennen sind.

§ 3 Der Verbandsrat



(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf vier Jahre einen Verbandsrat, der aus mindestens sieben Verbandsräten besteht. Dieser wählt aus seiner Mitte den Vorstand nach BGB § 26 bestehend aus Sprecher/in, Vertreter/in und Schatzmeister/in. Die Verbandsräte sind gleichberechtigt. Allerdings obliegt dem Sprecher die Einladung zu den Sitzungen, die Zusammenstellung der Tagesordnung und die Sitzungsleitung.
(2) Die Arbeit des Verbandsrates ist ehrenamtlich.
(3) Scheidet ein Verbandsrat aus, wählen die übrigen Verbandsräte
ein Verbandsmitglied zum Nachfolger. Das gilt bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, die die Nachfolge bestätigen soll.

§ 4 Die Geschäftsführung



Der Verbandsrat bestellt eine Geschäftsführung, die sowohl im Innen-, als auch im Außenverhältnis die laufenden Geschäfte des Verbandes führt. Die Geschäftsführung ist zu allen Sitzungen des Verbandsrates, der Mitgliederversammlung und allen weiteren Einrichtungen des Verbandes einzuladen. Sie kann solche Sitzungen selbst einberufen und Tagesordnungspunkte zur Abstimmung festlegen.

§ 5 Die Finanzen



(1) Der VBKTh finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen sowie aus finanziellen Zuwendungen der öffentlichen und privaten Hand.
(2) Über die Verwendung der Finanzen legt der Verbandsrat der Mitgliederversammlung jährliche Rechenschaft ab.
(3) Die Mitgliedschaft im VBTh ist beitragspflichtig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Verbandsrates von der Mitgliederversammlung beschlossen. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag beitragsfrei geführt werden. Die Mitgliedsbeiträge sind vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Die Zahlung erfolgt an die Landesgeschäftsstelle des VBKTh mit Sitz in Erfurt. In der Regel werden die Mitgliedsbeiträge per Einzugsermächtigung quartalsweise zu Quartalsbeginn am 10. des jeweiligen Monats eingezogen. Zugleich besteht die Möglichkeit der Einzahlung oder Überweisung, die daraus entstehenden Bankgebühren werden auf den Mitgliedsbeitrag aufgeschlagen.
Erfurt im April 2007
[—]